WAHLBEKANNTMACHUNG der Samtgemeinde Harpstedt und der Mitgliedsgemeinden Beckeln, Colnrade, Dünsen, Groß Ippener, Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13. September 2026

1. Wahlberechtigte haben gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Dazu können die Wahlberechtigten das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirkes in der Zeit vom 24.08.2026 bis 28.08.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Samtgemeinde Harpstedt, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt, einsehen.

Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt, die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht der Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung soll bei der Stimmabgabe oder der Beantragung eines Wahlscheines vorgelegt werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

3. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum

28.08.2026, 12 .00 Uhr von jeder/jedem Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person bei der Samtgemeindeverwaltung schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

5. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

6. Wahlscheine können bis zum 11.09.2026, 13.00 Uhr, schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.

Die Ausgabe der Wahlscheine (einschl. Briefwahlunterlagen) erfolgt im Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde Harpstedt (Amtshof), Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt.

In bestimmten Ausnahmefällen (siehe Nr. 5) kann ein Wahlschein noch bis zum 13.09.2026, 15.00 Uhr, bei der Samtgemeindeverwaltung beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Samtgemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

7. Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (12.09.2026), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

8. Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen. Die wählende Person hat der Gemeindewahlleitung der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. den Wahlschein,

2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung (Samtgemeinde Harpstedt, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt) abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.

Harpstedt, 06.08.2026

Samtgemeinde Harpstedt

Der Samtgemeindewahlleiter

Yves Nagel

Samtgemeinde Harpstedt
Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt
Telefon 04244 / 820, Telefax 04244 / 8229
E-Mail: Samtgemeinde@Harpstedt.de
Amtshof  Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag - 08:00 bis 12:00 Uhr 
Montag                  - 14:00 bis 16:00 Uhr 
Donnerstag            - 14:00 bis 17:00 Uhr
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