WAHLBEKANNTMACHUNG
und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl einer Samtgemeindebürgermeisterin/ eines Samtgemeindebürgermeisters in der Samtgemeinde Harpstedt am 13. September 2026
Gemäß § 45b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) gebe ich zur Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters in der Samtgemeinde Harpstedt bekannt:
I. Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters
In der Samtgemeinde Harpstedt ist eine Samtgemeindebürgermeisterin oder ein Samtgemeindebürgermeister zu wählen.
II. Wahltag
Die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters findet am Sonntag, den 13. September 2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Sollte bei dieser Wahl keine der Bewerberinnen oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreichen, findet am Sonntag, den 27. September 2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Stichwahl statt.
III. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters sind spätestens am Montag, den 20. Juli 2026, 18.00 Uhr bei der Wahlleitung der Samtgemeinde Harpstedt, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt, einzureichen.
Derzeit berät der Niedersächsische Landtag einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalrechts. Dieser sieht u. a. vor, die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zu Direktwahlen (Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin / des Samtgemeindebürgermeisters) auf den 69. Tag vor der Wahl (18 Uhr) vorzuziehen. Sollte diese Änderung beschlossen werden, würde die Einreichungsfrist für Direktwahlen am 06. Juli 2026, 18:00 Uhr enden. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Abschluss der Einreichungsfrist behoben werden können.
Bei der Einreichung des Wahlvorschlags sind die Vorschriften der §§ 21 ff in Verbindung mit §§ 45a und 45d NKWG und der §§ 32 ff NKWO über Inhalt und Form der Wahlvorschläge zu beachten. Entsprechende Vordrucke werden auf Anfrage kostenfrei von der Wahlleitung zur Verfügung gestellt.
Wahlvorschläge können von einer Partei im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Eine wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters darf nur den Namen einer Bewerberin/eines Bewerbers enthalten, die oder der die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erfüllt.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- die Bezeichnung des Wahlgebiets (Samtgemeinde Harpstedt)
- den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers.
Bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese.
Bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese.
Auf dem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauenspersonen benannt werden.
IV. Wahlvorschlagsrecht und Beteiligungsanzeige
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet der Samtgemeinde Harpstedt zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag muss außerdem gemäß § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG von 130 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (sogenannte Unterstützungsunterschriften).
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf erst dann durch Unterschriften unterstützt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt ist (§ 32 Abs. 4 NKWO).
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Samtgemeinde Harpstedt hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge nachzuweisen. Hat jemand für die Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Samtgemeinde Harpstedt nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung eingegangen sind (§ 45d Abs. 3 NKWG).
Die entsprechenden Formblätter für die Sammlung von Unterstützungsunterschriften sind auf Anforderung bei mir kostenfrei erhältlich.
Unterschriften sind nicht erforderlich für den bisherigen Amtsinhaber (§ 45d Abs. 4 NKWG).
Außerdem sind gemäß § 45d Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen von der Verpflichtung der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Harpstedter Bürgerliste (HBL)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
- Die Linke (Die Linke)
V. Wahlanzeige
Außer den unter IV genannten, Parteien und Wählergruppen als solche, können nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, bis zum 15. Juni 2026 ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft festgestellt worden ist (§§ 22, 42 Abs. 6, 45d Abs. 8 NKWG). Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Gemäß § 45d Abs. 8 NKWG gilt die letzte vom Landeswahlausschuss vor dem Wahltag der allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 NKWG getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei auch für die Direktwahl. Auf die Bekanntmachung des Niedersächsischen Landeswahlleiters vom 23.07.2025 (Nds. MBL Nr. 372) verweise ich.
Harpstedt, 16.04.2026
gez.Yves Nagel
Samtgemeindewahlleiter